BAV: Achtung Verjährung
Für die Geltendmachung ausgebliebener oder zu geringer Betriebsrenten gilt die allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist. Ihre Ansprüche müssen daher rechtzeitig geltend gemacht werden. Bitte melden Sie sich umgehend, wenn eine Überprüfung oder Erhöhung Ihrer Betriebsrente ausgeblieben ist.